Mit dem "Zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle soll das Recht des geistigen Eigentums
modernisiert und den Anforderungen der Informationsgesellschaft angepasst werden.
Im Kern geht es für Privatpersonen um folgende Neuregelungen:
- Erhalt der Privatkopie: Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben grundsätzlich
im bisherigen Umfang erlaubt.
- Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist in Zukunft auch in digitaler Form
zulässig.
- Es ist verboten, Kopierschutz zu umgehen.
In einem Punkt soll das geltende Recht klarer gefasst werden. Bisher gilt, dass eine Kopie verboten
ist, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Macht sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht
kopiergeschützten Musik-CD und bietet diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download an, handelt es sich
jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig
gelten, dass wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet
handelt, er keine Privatkopie davon herstellen darf.
Beispiel: Angebot eines Kinofilms im Internet: Kein privater Internetuser verfügt über die Rechte zum Angebot eines
Kinofilms im Internet. Ein Download eines Kinofilms aus Peer-to-Peer-Tauschbörsen ist also ganz offensichtlich rechtswidrig.
- Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen: Der Privatkopie sind durch technische Schutzmaßnahmen
Grenzen gesetzt. Es gilt: "Kopierschutz-Knacken ist verboten!" Bei dieser Regelung bleibt es. Es gibt keine Durchsetzung der
Privatkopie gegen Kopierschutz, denn die Rechtsinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst schützen, und der
Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des
Rechtsinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen
Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.
Weiterhin regelt der Entwurf die Pauschalvergütung und deren Höhe auf Geräte und
Speichermedien als gerechten Ausgleich für zulässige Privatkopien, die Vergütung für die neue Nutzungsart eines Werks und
die Öffnung der Archive. |