GmbH-Geschäftsanteilsübertragung an Fremde
Sind nach der Satzung einer GmbH die Geschäftsanteile unter den Gesellschaftern ohne Beschränkungen abtretbar, während eine Anbietungspflicht gegenüber den Mitgesellschaftern bestehen soll, soweit der Anteil an einen außenstehenden Dritten übertragen werden soll, dann dient diese Anbietungspflicht allein dem Interesse der Mitgesellschafter, sich vor dem Eindringen eines nicht genehmen neuen Gesellschafters zu schützen.
In einem späteren Insolvenzverfahren kann der Verwalter die Nichtbeachtung dieser Anbietungspflicht nicht geltend machen, sofern die von der Klausel geschützten Gesellschafter sich nicht gegen die Anteilsübertragung gewandt, sondern den Dritten als neuen Gesellschafter anstandslos aufgenommen haben. (BGH-Urt. v. 31.1.2000 - II ZR 208/98)