Mündliche Zusagen eines Versicherungsvertreters
Das Oberlandesgericht in Nürnberg hatte darüber zu
entscheiden, ob die Zusage eines Versicherungsvertreters, die sich von den
Versicherungsbedingungen unterscheidet, für das
Versicherungsunternehmen bindend ist. Im entschiedenen Fall hatte der
Versicherungsnehmer eine erufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.
Die Richter kamen zu folgendem Entschluss: "Hat der
Versicherungsagent beim Antragsgespräch dem Versicherungsnehmer ausdrücklich
erklärt, dass er in dem von ihm ausgeübten Beruf versichert wird
und im Falle der Berufsunfähigkeit in diesem Beruf versichert ist, so
ist im Falle der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers im ausgeübten
Beruf eine bedingungsgemäße Verweisung auf einen vergleichbaren
Beruf ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer auf die Auskunft des
Agenten vertrauen durfte und ihn kein erhebliches Eigenverschulden trifft.
Dieses fehlt insbesondere, wenn die Versicherungsbedingungen bei
Antragsaufnahme nicht vorgelegen haben, sondern erst mit dem
Versicherungsschein übersandt werden." (OLG Nürnberg, Urt.
v. 26.3.1998 - 8 U 1935/97)