Mündliche Zusagen eines Versicherungsvertreters

Das Oberlandesgericht in Nürnberg hatte darüber zu entscheiden, ob die Zusage eines Versicherungsvertreters, die sich von den Versicherungsbedingungen unterscheidet, für das Versicherungsunternehmen bindend ist. Im entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer eine erufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Richter kamen zu folgendem Entschluss: "Hat der Versicherungsagent beim Antragsgespräch dem Versicherungsnehmer ausdrücklich erklärt, dass er in dem von ihm ausgeübten Beruf versichert wird und im Falle der Berufsunfähigkeit in diesem Beruf versichert ist, so ist im Falle der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers im ausgeübten Beruf eine bedingungsgemäße Verweisung auf einen vergleichbaren Beruf ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer auf die Auskunft des Agenten vertrauen durfte und ihn kein erhebliches Eigenverschulden trifft.
Dieses fehlt insbesondere, wenn die Versicherungsbedingungen bei Antragsaufnahme nicht vorgelegen haben, sondern erst mit dem Versicherungsschein übersandt werden." (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.3.1998 - 8 U 1935/97)

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