Sicherungsschein in der Reisebranche

In der Vergangenheit gab es immer wieder Schlagzeilen, wonach Urlauber wegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ihre Reise gar nicht oder ihre Rückreise nicht antreten konnten. Damit solche Pannen nicht mehr auftreten können, hat der Gesetzgeber den Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden einen Sicherungsschein auszuhändigen. Dieser soll sicherstellen, dass z. B. bei Insolvenz des Reiseveranstalters der Reisepreis von einer Bank oder einer Versicherung übernommen wird.


Der Gesetzgeber legte fest, dass der Reiseveranstalter sicherzustellen hat, dass dem Reisenden

Die o. g. Verpflichtungen kann der Reiseveranstalter nur erfüllen


Ist diese Sicherstellung gegeben, muss der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut verschaffen und durch Übergabe einer von diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachweisen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein Reiseveranstalter auch ein Unternehmen sein, das die Vertragsleistungen selbst als Leistungsträger erbringt. Ein Reiseveranstalter handelt demnach wettbewerbswidrig, wenn er von seinen Reisekunden entgegen der o. g. gesetzlichen Vorschriften - also ohne Übergabe eines Sicherungsscheins - Zahlungen auf den Reisepreis fordert oder annimmt. (BGH-Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97)

Ausnahmen: Bei folgenden Gegebenheiten ist kein Sicherungsschein zu erbringen: Der Reiseveranstalter veranstaltet nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen, bzw. die Reise dauert nicht länger als 24 Stunden, schließt keine Übernachtung ein und der Reisepreis übersteigt nicht den Betrag von 150 DM.

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