Arbeitnehmerweiterbildung - Bildungsurlaub
Unter Bildungsurlaub wird die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung
des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme
verstanden. Für Arbeitnehmer ist die Weiterbildung in der heutigen
Zeit ein wichtiger Baustein für den beruflichen Erfolg.
Der Gesetzgeber schuf dafür Möglichkeiten, dass der
Arbeitnehmer diese Weiterbildung nicht ausschließlich selbst
finanzieren muss. Im Rahmen von Landesgesetzen haben Arbeitnehmer Anspruch
auf jährlichen Bildungsurlaub. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist an
verschiedene Kriterien geknüpft:
- Zweck des Bildungsurlaubs: In allen Bundesländern muss
die Weiterbildung beruflich oder politisch orientiert sein. In Bremen,
im Saarland und in Schleswig-Holstein wird zusätzlich die
allgemeine Weiterbildung anerkannt.
- Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf
Bildungsurlaub entsteht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten.
- Freistellung: Grundsätzlich beträgt der Anspruch
des Arbeitnehmers 5 Arbeitstage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. In
einigen Bundesländern besteht die Regelung, wonach 10 Arbeitstage
in zwei Kalenderjahren beansprucht werden können. In Niedersachsen
und Rheinland-Pfalz haben die Arbeitnehmer, mit Genehmigung des
Arbeitgebers, die Möglichkeit den Anspruch von 4 Jahren im vierten
Jahr zusammenzulegen.
Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung
besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu einem
Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem
anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. (BAG-Urt. v. 21.9.1999 -
9 AZR 765/98)
- Geltendmachung und Ablehnung des Bildungsurlaubs: Der
Bildungsurlaub ist vier bis sechs Wochen vor Beginn der
Weiterbildungsveranstaltung (je nach Bundesland) beim Arbeitgeber
anzumelden und die Teilnahme nachzuweisen (Vorlage der Anmeldung und des
Programms). Der Arbeitgeber hat seinerseits unverzüglich zu
reagieren. In Berlin, Hessen und Niedersachsen muss eine Ablehnung
schriftlich erfolgen. Nur betriebliche Belange kommen in der Regel als
Ablehnungsgrund in Betracht.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an
einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem
Arbeitgeber nicht spätestens vier bzw. sechs Wochen (je nach
Bundesland) vor deren Beginn mitgeteilt hat. Die verspätete
Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom
Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung lässt den Anspruch des
Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere
Bildungsveranstaltung unberührt. (BAG-Urt. v. 9.11.1999 - 9 AZR
917/98)
Das Schweigen des Arbeitgebers auf die Mitteilung hin, dass der
Arbeitnehmer an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen möchte, darf
nicht als Zustimmung ausgelegt werden. In jedem Fall bedarf es einer
Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Besucht der Arbeitnehmer
trotzdem die Bildungsveranstaltung (Selbstbeurlaubung), so entsteht für
die Zeit der Abwesenheit kein Vergütungsanspruch. Eine Anrechnung
dieser Tage auf den Erholungsurlaub ist unzulässig.
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