Mithören von Telefongesprächen - Verwertung der Aussage

Die Oberlandesgerichte (OLG) in Karlsruhe und in Düsseldorf hatten sich mit der Verwertung von Informationen zu befassen, die durch ein mitgehörtes Telefonat erlangt wurden.

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass für Beweismittel, die unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Erfahrung gebracht wurden, ein Verwertungsverbot besteht. Erfährt demnach z. B. ein Arbeitgeber Informationen dadurch, dass er sich unbemerkt in ein Gespräch zwischen seinen Mitarbeitern einschaltet, so dürfen diese Kenntnisse nicht zum Nachteil verwendet werden. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.2.2000 - 10 U 221/99)

Das OLG Düsseldorf hatte zu beurteilen, ob Informationen verwertet werden dürfen, die keine Persönlichkeitsrechte verletzen.

Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Vertrag, der rückgängig gemacht werden sollte (Warenrückgabe gegen Rückzahlung des Kaufpreises). Diese Rückgängigmachung des Vertrages wurde von den Parteien telefonisch vereinbart und vom Verkäufer später bestritten. Die Vereinbarung konnte jedoch durch einen Zeugen bestätigt werden, der mit Hilfe der Mithöranlage am Telefon des Käufers das Gespräch verfolgt hatte. Der Verkäufer führte daraufhin an, dass diese so erlangte Information nicht verwertet werden dürfe.

Das Gericht kam jedoch zu einer anderen Auffassung: "Da heutzutage zahlreiche Telefongeräte mit Mithöreinrichtungen ausgestattet sind, kann der Gesprächspartner eines Telefonats nicht mehr darauf vertrauen, dass ein Mithören unterbleibt. Deshalb bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Verwertung der Aussagen eines Zeugen über seine Wahrnehmungen beim Mithören eines Telefongesprächs." (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.1.2000 - 22 U 127/99)
Dieses gilt jedenfalls dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) von der persönlichen Sphäre des Sprechenden völlig losgelöste Daten und Informationen übermittelt werden.

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