Schuldzinsenabzug bei Bezahlung der Zinsen für die Immobilie der Ehefrau
Der Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert in zwei aktuellen Urteilen die Voraussetzungen, unter denen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vennietung und Verpachtung abziehbar sind, wenn der Ehemann die Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie seiner Ehefrau bezahlt hat.
Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug als Werbungskosten ist demnach grundsätzlich, dass der Ehegatte, der die Vermietungseinkünfte aus seiner Immobilie erzielt, die Zinsaufwendungen selbst getragen hat. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH sind Zins- und Tilgungsleistungen auf eine solche Darlehensschuld allerdings in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümerehegatten aufgewendet anzusehen, wenn das Darlehen zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden ist. Dann sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, unabhängig davon, welcher Ehegatte sie tatsächlich bezahlt hat.
Diese Rechtssätze sind aber nicht auf vom Ehemann bezahlte Schuldzinsen für ein Darlehen übertragbar, das er allein zur Finanzierung der Immobilie seiner Ehefrau aufgenommen hat. Denn dann leistet der Ehemann die Zinsen für eine allein ihn treffende Schuld. Die Schuldzinsen sind in diesem Fall daher grundsätzlich nicht abziehbar.
Die Ehefrau kann die Schuldzinsen für das vom Ehemann aufgenommene Darlehen jedoch dann als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn sie sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Mieteinnahmen mit der Maßgabe auf das Konto des Ehemannes überweist, dass dieser daraus die Schuldzinsen entrichten soll. (BFH-Urteile v. 2.12.1999, IX - R 45/95 u. IX - R 21/96)