Kann das Fahrtenbuch nachgetragen werden?
Wird die private Nutzung eines Firmenwagens - abweichend von der 1-%-Methode - angesetzt, müssen die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" nachgewiesen werden.
Mit der Frage, was unter einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch zu verstehen ist (im konkreten Fall, ob durch eine erst im Jahr 1999 gefertigte Aufstellung über die im Jahr 1996 zurückgelegten Fahrten das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten nachgewiesen werden kann), hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu befassen - allerdings lediglich in einem Beschwerdeverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (sog. summarisches Verfahren).
In seinem Beschluss kam er zu der Auffassung, dass "ein solches Fahrtenbuch" ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides begründen könne, der auf der Grundlage der Ein-Prozent-Regelung ergangen sei. Der BFH betont aber, dass die Rechtsfrage, was unter dem Begriff des "ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs" zu verstehen ist (insbesondere, ob die Aufzeichnungen - wie von der Finanzverwaltung gefordert - zeitnah zu erfolgen haben oder nachträglich vorgenommen werden können und ob Mängel dieser Aufzeichnungen das Finanzamt nur zu Schätzung berechtigen oder aber zur Anwendung der Typisierungsregelung zwingen), nicht in diesem Verfahren endgültig geklärt werden könne, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. (BFH-Beschl. v. 24.2.2000 - IV B 83/99)