Ein-Prozent-Regelung für Kfz nicht verfassungswidrig

Nach dem Einkommensteuergesetz ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen, wenn nicht u. a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 24.2.2000 (III R 59/98) entschieden, dass diese so genannte Ein-Prozent-Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Bei dieser Regelung handelt es sich - so der BFH - um eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung durch den Steuergesetzgeber. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei den im Steuerrecht zur Ordnung von Massenerscheinungen häufig anzutreffenden Typisierungen einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum ist besonders weit bei einer widerlegbaren Typisierung wie der Ein-Prozent-Regelung, die der Steuerpflichtige nicht gegen sich gelten lassen muss, wenn er den tatsächlichen Sachverhalt nachweist (Fahrtenbuch).

Nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen hat der BFH u. a. die Frage, welche Folgerungen zu ziehen sind, wenn ein Steuerpflichtiger zwar ein Fahrtenbuch geführt hat, dieses aber z. B. wegen geringer Mängel nicht ordnungsgemäß ist. (BFH-Urteil v. 24.2.2000 - III R 59/98)

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